Die UID-Nummer ....
Vergessen bringt Sorgen
... und warum sie immer wichtiger wird.
Die UID-Nummer (Umsatzsteueridentifikationsnummer), in Österreich auch ATU-Nummer genannt, hat seit dem EU-Beitritt Österreichs ihre Bedeutung bei innergemeinschaftlichen Geschäftsbeziehungen. Eine gültige UID-Nummer ist ein Nachweis für die Unternehmer-eigenschaft des Leistungsempfängers. Dieser Nachweis ist für die Umsatzsteuerfreiheit von Lieferungen zwischen Unternehmern im grenzüberschreitenden Warenverkehr innerhalb der EU notwendig. Nur wenn die gültige UID-Nummer des Leistungsempfängers auf der Rechnung vermerkt ist, darf der Lieferant die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen. Ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer nicht als Rechnungsmerkmal vorhanden, so muss Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Da es sich um ausländische Umsatzsteuer handelt, kann diese entweder gar nicht oder nur mit höchstens bürokratischen Aufwand zurückgefordert werden. Wenn ein österreichischer Unternehmer also im Gemeinschaftsgebiet einkauft, sollte er seinen Lieferanten seine UID-Nummer mitteilen, sonst wird es teurer. Wenn ein österreichischer Unternehmer allerdings in ein anderes EU-Land Ware verkauft, so muss er diese prinzipiell mit österreichischer Umsatzsteuer fakturieren. Gibt der Leistungsempfänger aber eine gültige UID-Nummer bekannt, so ist die Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen. Man spricht von einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung. Wie kann überprüft werden, ob es sich bei der bekannt gegebenen UID-Nummer tatsächlich um eine gültige handelt oder um die willkürliche Aneinanderreihung verschiedener Hausnummern?
Dazu gibt es zwei Verfahren:
Erstens ein zweistufiges Verfahren beim UID-Büro des Bundesministeriums für Finanzen, 1034 Wien, Erdbergstraße 192-194, wo telefonisch, per Fax oder schriftlich die Gültigkeit von UID-Nummern geprüft werden kann. Außerdem kann auf der Internet-Seite http://europa.eu.int unter MwSt-Informationstauschsystem eine Validierung der UID-Nummer vorgenommen werden.
Die UID-Nummer wird aber auch im innerstaatlichen Bereich immer wichtiger, wie z.B. bei Bauleistungen oder bei Grundstücken. Auf diese will ich an dieser Stelle aber nicht weiter eingehen.
Ab 01.07.2006 muss aber auf Rechnungen über Lieferungen und sonstigen Leistungen im Inland unter bestimmten Voraussetzungen die UID-Nummer des Leistungsempfängers als Rechnungsmerkmal vorhanden sein. Neben den schon bekannten Rechnungsmerkmalen wie
ist ab 01.07.2006 bei Rechnungen über 10.000 Euro incl. Umsatzsteuer in allen Fällen auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben. Sollten Sie Unternehmen als Kunden haben, den Sie öfter Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 10.000 Euro stellen, achten Sie bitte darauf rechtzeitig, Ihre Kundenstammdaten zu aktualisieren.
Mag. Thomas Mares
Kanzlei Veltzé, Mares & Partner KEG
Leithastraße 25/4. Stock
1200 Wien
Tel.: 330-75-46
Fax: 330-75-46/DW25
e-mail: mares@wth.at
e-mail Kanzlei: office@wth.at